Spielplatzbetreiberpflichten

In den nachfolgenden Gesetzen und Normen finden sich wichtige Aussagen und Anforderungen für den Betreiber bzw. Eigentümer von Spielplätzen (z.B.: in Städten und Gemeinden, in Schulen und Kindergärten, in Wohnanlagen, an Restaurants und Cafés, in Kleingartenanlagen, an Autobahnraststätten, in Ferienanlagen, usw.). 

BGB § 823 (1)

Eine Verpflichtung zu Kontrolle und Wartung für Spielplätze wird für Betreiber aus dem Bürgerlichem Gesetzbuch §823 Schadensersatzpflicht, Absatz 1 begründet. Die Verkehrssicherungspflicht wird von den Gerichten aus diesem Paragraphen abgeleitet. Diese Pflicht bedeutet, dass jeder der für andere einen Spielplatz eröffnet, alles Zumutbare unternehmen muss um einen sicheren Spielbetrieb zu gewährleisten.


BGB § 823 (2)

Nach den § 823 Absatz 2 BGB kann in Haftung genommen werden, "...welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzes verstößt."

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Der Zusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflicht und den einschlägigen Normen wird durch das Produktsicherheitsgesetz hergestellt.

Der ProdGS regelt in § 3, dass Produkte auf dem Markt nur bereitgestellt werden dürfen, wenn die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird.

In § 5 heißt es weiter, dass ein Produkt den Anforderungen entspricht, wenn die Normen die das Produkt betreffen eingehalten sind. Für Kinderspielgeräte sind das die Normen DIN EN 1176 und DIN EN 1177. Die Spielgerätenorm ist somit eine rechtliche Verpflichtung.

DIN EN 1176

Die Normenreihe DIN EN 1176 und die DIN EN 1177 regeln die allgemeine und besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Spielplatzgeräte und Spielplatzböden.

Von Spielplatzbetreibern und Eigentümern ist besonders der Teil 7 der DIN EN 1176 zu beachten.  Dieser gibt eine Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb von Spielplätzen, Spielplatzgeräten und Spielplatzböden, einschließlich Zusatzausstattungen.

Unter Anderem sind hier folgende Spielplatzbetreiberpflichten geregelt:

 

- Spielplatz- und Spielgeräteabnahme nach Neuinstallation,

- Aufstellen und einhalten eines Inspektionsplanes,

- Ausführung der mindestens wöchentlichen Visuellen Routine-Inspektion,

- Ausführung der mindestens quartalsweisen Operativen Inspektion,

- Ausführung der jährlichen Hauptinspektion,

- Entwicklung eines geeigneten Systems für das Sicherheitsmanagement.

DIN SPEC 79161 / DIN 79161

Ab dem Zeitpunkt der Abnahme hat der Betreiber die Überwachungs- und Kontrollpflicht. Diese kommt er auch nach, indem er die technische Prüfung von Spielplätzen an eine Fachfirma überträgt. Allerdings obliegt ihm dabei die Auswahl eines "qualifizierten" Unternehmens / Person. Diese Qualifikation kann durch eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zum zertifizierten "Qualifizierten Spielplatzprüfer" nach DIN SPEC 79161 bzw. seit November 2016 nach DIN 79161 nachgewiesen werden.